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Infoseite Thema Kindergeld

Sie möchten wissen, wieviel Kindergeld Sie für Ihr 2tes oder 4tes Kind bekommen? Die folgende Tabelle gibt Ihnen die Antworten:



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  2018              
  pro Kind Monat: pro Monat kumuliert:   pro Kind jährlich: kumuliert jährlich:   1/2 Betrag je Elternteil pro Kind jährlich: 1/2 Betrag je Elternteil pro Kind kumuliert:
Kind 1 194,00 194,00   2.328,00 2.328,00   1.164,00 1.164,00
Kind 2 194,00 388,00   2.328,00 4.656,00   1.164,00 2.328,00
Kind 3 200,00 588,00   2.400,00 7.056,00   1.200,00 3.528,00
Kind 4 225,00 813,00   2.700,00 9.756,00   1.350,00 4.878,00
Kind 5 225,00 1.038,00   2.700,00 12.456,00   1.350,00 6.228,00
jedes weitere 225,00     2.700,00     1.350,00  


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  2017              
  pro Kind Monat: pro Monat kumuliert:   pro Kind jährlich: kumuliert jährlich:   1/2 Betrag je Elternteil pro Kind jährlich: 1/2 Betrag je Elternteil pro Kind kumuliert:
Kind 1 192,00 192,00   2.304,00 2.304,00   1.152,00 1.152,00
Kind 2 192,00 384,00   2.304,00 4.608,00   1.152,00 2.304,00
Kind 3 198,00 582,00   2.376,00 6.984,00   1.188,00 3.492,00
Kind 4 223,00 805,00   2.676,00 9.660,00   1.338,00 4.830,00
Kind 5 223,00 1.028,00   2.676,00 12.336,00   1.338,00 6.168,00
jedes weitere 223,00     2.676,00     1.338,00  


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  2017     2016     2015  
  pro Kind: kumuliert:   pro Kind: kumuliert:   pro Kind: kumuliert:
Kind 1 192,00 192,00   190,00 190,00   188,00 188,00
Kind 2 192,00 384,00   190,00 380,00   188,00 376,00
Kind 3 198,00 582,00   196,00 576,00   194,00 570,00
Kind 4 223,00 805,00   221,00 797,00   219,00 789,00
Kind 5 223,00 1.028,00   221,00 1.018,00   219,00 1.008,00
jedes weitere 223,00     221,00     219,00  


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  2014 - 2010     2009     2008-2002  
  pro Kind: kumuliert:   pro Kind: kumuliert:   pro Kind: kumuliert:
Kind 1 184,00 184,00   164,00 164,00   154,00 154,00
Kind 2 184,00 368,00   164,00 328,00   154,00 308,00
Kind 3 190,00 558,00   170,00 498,00   154,00 462,00
Kind 4 215,00 773,00   195,00 693,00   179,00 641,00
Kind 5 215,00 988,00   195,00 888,00   179,00 820,00
jedes weitere 215,00     195,00     179,00  


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Weitere, allgemeine Informationen über das Kindergeld:

Kindergeld in Deutschland

Deutsches Kindergeld ist heute zu bedeutenden Teilen keine Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die (ohne einen solchen Ausgleich verfassungswidrige) Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und dementsprechend im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist für die Eltern zusätzliches Einkommen. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Einkommen ist und macht z. B. bei einem ALG II-Empfänger 100% aus, so dass das Kindergeld beim ALG II voll als Einkommen angerechnet wird.

Soweit das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, soll es der Familienförderung dienen und die Eltern sollen teilweise für ihren Aufwand entschädigt werden. Zugleich ist es als Anreiz zum Gebären gedacht, um durch diese direkte Transferzahlung, dem in Deutschland, durch die Sozialkassen gefährdenden Mangel an Beitragszahlern entgegenzuwirken.



Allgemeines

Kindergeldanträge können in der Regel nur bei der jeweilig zuständigen Familienkasse gestellt werden. Familienkassen gibt es bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Besoldungs-/Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Das Vorhandensein der Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie beispielsweise Haushaltsbescheinigung, für Kinder die im Haushalt leben; Lebensbescheinigung, für außerhalb des Haushalts lebende Kinder oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Elternwohnort angegeben ist.

Grundsätzlich kann derjenige Kindergeld erhalten, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (eheliche, für ehelich erklärte, uneheliche und adoptierte Kinder), Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist.

Kindergeldberechtigter und damit Anspruchsinhaber sind die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass diese das Kindergeld selbst geltend machen können.

Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet. Wenn das Kind verheiratet ist, besteht Anspruch auf Kindergeld nur noch, sofern der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann.

In Einzelfällen wird selbst über das 27. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. Die Zahlung verlängert sich um die Dauer der Dienstzeit. Es gibt weiter Fälle die Anspruch auf Kindergeldzahlungen über das 27. Lebensjahr hinaus haben: Für Schwerbehinderte bei denen die Schwerbehinderung vor dem 27. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. Die Zahlungen können ein Leben lang erfolgen, bis entweder beide Eltern verstorben sind oder das Kind selbst.

Um Kindergeld erhalten zu können, muss ein Antrag auf Kindergeld schriftlich gestellt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.

Die Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.

* Leben die Kinder noch im Inland?
* Leben die Kinder noch im Haushalt der Eltern?
* Dauert die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch an?
* Hat sich das Einkommen der Kinder geändert?



Vom Kindergeld abhängige Zulagen und Vergünstigungen

Vom Kindergeldbezug sind weitere Zulagen abhängig. Wer pro Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld bekommt, hat auch Anspruch auf die Kinderzulagen bei der Riester-Rente und bei der Eigenheimzulage. Für jeden Monat, in dem Kindergeld gezahlt wird, erhalten Beamte oder nach BAT bezahlte Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einen entsprechenden Zuschlag zum Ortszuschlag.



Kindergeld als versteckter Steuerfreibetrag

Deutschland ist europaweit das einzige Land, das Kindergeld in erster Linie zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährt - vgl. § 31 EStG und im Merkblatt Kindergeld (PDF). Insoweit handelt es sich um keine staatliche Zuwendung, sondern vielmehr um ein Gebot des Verfassungsgerichtes: Das Existenzminimum eines Kindes darf ebensowenig besteuert werden wie das eines Erwachsenen. Wer Kindergeld will, muss jedoch auf diesen Freibetrag verzichten. (Das Finanzamt wählt automatisch die für ihn günstigste Variante, sog. "Günstigerprüfung".) Das BVerfG hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber kann die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten.

Daraus ergibt sich unmittelbar, dass nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch einen Kinderfreibetrag, eine echte Förderung der Familien darstellt.

Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Einkommen ab. Auf Bundesebene wird die Zahl nicht erhoben bzw. taucht nicht in einem offiziellen Bericht auf. Abhilfe liefert z. B. der Monatsbericht April 2002 der Deutschen Bundesbank, Seite 17. „Hätte man den Familienleistungsausgleich für das Jahr 2000 nur über diese verfassungsrechtlich notwendigen einkommensteuerlichen Freibeträge umgesetzt, wären Steuerausfälle von 20 1/2 Mrd. Euro entstanden. Die gesamten Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich erreichten dagegen gut 31 1/2 Mrd. Euro. Als echte Förderkomponente kann für das Jahr 2000 nur die Differenz in Höhe von 11 Mrd. Euro zu den Ausfällen bei einer reinen Freibetragslösung gewertet werden.“ Zu ergänzen ist, dass ein erheblicher Teil dieser 11 Mrd. Euro beim ALG II wieder „einkassiert“ wird: Ohne Kindergeld müssten zusätzliche Milliarden für die Existenzsicherung aufgewendet werden. Aus der Kostenseite kann man die durchschnittliche echte Förderung über Kindergeld ableiten: Diese beträgt zwischen 45 und 50 Euro pro Kind.


Anrechnung auf Unterhaltsansprüche

Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des (dem anderen Elternteil ausbezahlten) Kindergeldbetrages von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen, soweit er nicht selbst der Kindergeldempfänger ist. Dies ergibt sich aus der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle. In dieser Anrechnungstabelle ist die Höhe der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB dargestellt. Ist der zum Unterhalt zahlende Verpflichtete selbst der Kindergeldempfänger, muss er das Kindergeld in voller Höhe weiterleiten, wenn er die hälftige Anrechnung des Kindergeldes beanspruchen will.



Kindergeld und Arbeitslosengeld II

Das Kindergeld zählt bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II). Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen angerechnet.



Historische Entwicklung

In der Bundesrepublik wurde ab 1955 Kindergeld gezahlt, zunächst nur ab dem dritten Kind. Grund waren die geringen Geburtenraten der Nachkriegszeit. Später wurden die Freibeträge angehoben und die Zahlungen auch auf das zweite und erste Kind ausgedehnt. Demgegenüber wurde das Existenzminimum von Kindern seit jeher versteuert. Das änderte sich erst 1996 mit der Einführung eines Kinderfreibetrages für das Existenzminimum. Zeitgleich wurde allerdings das erwähnte Anrechnungsverfahren geschaffen.

In seiner heutigen Höhe beruht das Kindergeld auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses hatte das bis dahin steuerlich anerkannte Existenzmiminum eines Kindes für zu niedrig erklärt. In der Folge hätte das Kindergeld bei Eltern mit hohen Steuersätzen (also „Besserverdienenden“) nicht ausgereicht, um die Besteuerung des Existenzminimums zu kompensieren. Die Bundesregierung wollte vermeiden, dass nur höhere Einkommen von dieser Entscheidung profitierten, und erhöhte daher das Kindergeld auf den heute geltenden Satz.

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind


Gesetzliche Grundlagen

Das Kindergeld wird geregelt in §§ 32, 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG), nur für nicht steuerpflichtige Berechtigte gilt das frühere Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fort.Im Prinzip wird das Kindergeld für Kinder in Berufausbildung (z. B. Studenten, Auszubildende) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Wenn ein Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, verlängert dies den Zeitraum entsprechend. Wichtig ist die Einkommensgrenze: Ein volljähriges Kind darf nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr verdienen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Antrag

Das Kindergeld wird nur auf Antrag bei der "Familienkasse" gezahlt (§ 67 EStG). Das ist grundsätzlich die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der "Berechtigte" seinen Wohnsitz hat.



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